Hausordnung
Grundlagen der Hausordnung sind das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) sowie die Verordnungen über die einzelnen Schularten und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen (SBO). Das Zusammenleben in einer Gemeinschaft verlangt ein gewisses Maß an Regeln. Deshalb müssen sich auch in einer Schule alle in eine Ordnung einfügen und persönliche Interessen denen der Gemeinschaft unterordnen.
1. Allgemeine Verhaltensregeln
1.1. In der Schule gelten die allgemeinen Regeln des Anstandes, der Höflichkeit und der gegenseitigen Rücksichtnahme. Jeder sollte sich so verhalten, dass das Zusammenleben in der Schule und insbesondere der Unterricht ungestört und unbehindert möglich sind.
1.2. Jeder Schüler achtet das schulische und persönliche Eigentum und sorgt für dessen Bewahrung. Er achtet auf Ordnung und Sicherheit. Festgestellte Mängel an Gebäuden und Einrichtungen, Brände, Havarien und andere Schadensfälle meldet er unverzüglich einer Lehrkraft oder im Sekretariat. Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Beschädigungen oder Verunreinigungen durch Tun oder Unterlassen tritt die Verantwortlichkeit entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
1.3. Es sollten grundsätzlich nur solche Wertsachen in die Schule mitgebracht werden, die für den Unterricht oder die außerunterrichtliche Arbeit benötigt werden. Die Nutzung von mobilen Endgeräten wie Smartphones, Tablets u. a. ist während des Unterrichts untersagt. Über Ausnahmen entscheidet die jeweilig unterrichtende Lehrkraft.
1.4. Liegengebliebenes oder verlorenes Eigentum ist durch den Finder im Sekretariat abzugeben und kann dort durch den rechtmäßigen Eigentümer wieder abgeholt werden.
1.5. Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig, pünktlich und ordnungsgemäß zu besuchen. Zum Unterricht zu spät kommende Schüler melden sich unverzüglich beim jeweiligen Fachlehrer. Nach dessen Weisung ist der Zeitverzug entweder sofort oder in der nächsten Pause zu begründen.
1.6. Nach Unterrichtsschluss ist die Schule zu verlassen. Weitere Nutzungen der Räumlichkeiten sind anzumelden.
1.7. Ist ein Schüler wegen Krankheit am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unverzüglich mitzuteilen. Bis zum 3. Werktag der Abwesenheit ist eine schriftliche Bescheinigung über den gesamten Zeitraum im Sekretariat vorzulegen. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten. Der Ausbildungsbetrieb ist zur Bestätigung der Arbeitsbefreiung verpflichtet. Ansteckende Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz sind zu melden.
1.8. Unfälle auf dem Schulgrundstück, dem Schulweg oder dem obligatorischen Sportunterricht sind unverzüglich im Sekretariat zu melden (spätestens nach 3 Tagen). Maßnahmen der 1. Hilfe sind durchzuführen und bei Bedarf die weitere medizinische Versorgung umgehend einzuleiten.
1.9. Während der Unterrichtszeit ist ein Arztbesuch bei akuten Erkrankungen nach vorheriger Abmeldung beim Klassenleiter oder einem anderen Lehrer möglich. Erfolgt keine Krankschreibung, ist am folgenden Unterrichtstag ein Nachweis über den Arztbesuch vorzulegen. Ist ein Facharztbesuch nur in der Unterrichtszeit möglich, ist der Klassenleiter zuvor zu informieren.
1.10. Erholungsurlaub ist nur in der unterrichtsfreien Zeit möglich. Beurlaubsanträge z. B. in dringenden Familienangelegenheiten von mehr als zwei Tagen sind nach Bestätigung durch den Klassenleiter dem Schulleiter zur Genehmigung vorzulegen.
1.11. In den Unterrichtsräumen ist die festgelegte Sitzordnung entsprechend den Bedingungen einzuhalten. Sporthalle und Fachkabinette dürfen Schüler nur in Begleitung von Lehrern betreten.
1.12. Der Schulträger übernimmt für das Eigentum der Schüler keine Haftung.
1.13. Bei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Genussmittel, Drogen, Medikamente oder Übermüdung ist der Schüler vom Unterricht zu suspendieren. Der Ausbildungsbetrieb ist bei einem bestehenden Lehrverhältnis, die Erziehungsberechtigten bei Schülern zu informieren.
1.14. Das Mitbringen von Waffen jeglicher Art ist verboten.
1.15. Verfassungsfeindliche und sektenorientierte Betätigungen sind in der Schule nicht erlaubt.
1.16. Die Schule ist keine Plattform für die Öffentlichkeitsarbeit von Parteien.
1.17. Aushänge dürfen im Schulhaus nur mit Erlaubnis der Schulleitung angebracht werden.
1.18. Es besteht die Pflicht zur Meldung:
- EU-DSGVO
- VwV Schuldatenschutz
- MuSchG
- Infektionsschutzgesetz
1.19. Die Herstellung von Bild- oder Tonaufnahmen sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Schulleitung gestattet.
1.20. Das Tragen bzw. Reproduzieren von Inhalten extremistischer, sexistischer, gewaltverherrlichender oder menschenverachtender Gesinnungen wird am BSZ Zittau nicht toleriert. Somit sind insbesondere die in den extremistischen Szenen verwendeten Bekleidungsmarken, Dresscodes, Symbole, Ton- & Bildträger und Internetseiten sowie alle in dem Kontext relevanten Inhalte am BSZ Zittau verboten.
1.21. Im engen schulischen Bereich (Aufenthalt in der Schule sowie Teilnahme an schulischen Veranstaltungen) besteht ein striktes Verbot, Cannabisprodukte, gleich in welcher Menge und Form, mit sich zu führen. Dies gilt für alle Personen, die sich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände aufhalten bzw. an verbindlichen schulischen Veranstaltungen (§ 26 SächsSchulG) teilnehmen.
2. Verhalten während der Pausen
2.1. Der Unterricht wird durch den Lehrer beendet. Das Klingelzeichen dient hierzu als Orientierung.
2.2. Die Pausen sollen Schülern und Lehrern Gelegenheit zur Erholung und Vorbereitung auf den nachfolgenden Unterricht und zum Aufsuchen der Fachräume geben.
2.3. Folgende Handlungen sind zu unterlassen:
- Hinauslehnen oder Hinausrufen aus den Fenstern
- Sitzen auf den Fensterbänken, Tischen, Heizkörpern und Treppen
- Rennen auf Gängen, Treppen und im Schulgelände
2.4. In den Pausen und geplanten Freistunden kann das Schulgelände auf eigene Verantwortung verlassen werden. Es besteht aber dabei kein gesetzlicher Versicherungsschutz.
2.5. Das Rauchen auf dem Schulgelände – außer auf den dafür gesondert bestimmten Flächen – ist gesetzlich verboten. Tabakwarenreste sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu werfen. Im übrigen gilt das Nichtraucherschutzgesetz.
2.6. Die Schüler haben sich rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn im Unterrichtsraum einzufinden.
3. Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in den Unterrichtsräumen
3.1. Durch den Klassenleiter wird je Klasse ein Ordnungsdienst benannt, der wöchentlich wechselt und in das Klassenbuch eingetragen wird. Er ist für die Sauberkeit des jeweilig genutzten Unterrichtsraumes verantwortlich.
Bei Zimmerwechsel ist:
- die Wandtafel gründlich zu säubern
- auf die Sauberkeit der Tische (einschl. vorhandener Ablagen) und Stühle zu achten
- auf den ordnungsgemäßen Verschluss der Fenster zu achten
- auf Sauberkeit des Fußbodens zu achten
- das Licht auszuschalten
Nach Unterrichtsschluss hat der Ordnungsdienst zusätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die Stühle hochgestellt werden. Die Arbeit des Ordnungsdienstes ist in diesem Falle erst nach Abnahme durch die Lehrkraft beendet.
3.2 Die Straßenbekleidung kann an die dafür vorgesehenen Garderobenhaken aufgehängt werden.
3.3 In den Unterrichtsräumen dürfen nur verschließbare Getränke mitgeführt werden.
4. Kfz-Benutzung
Auf dem Schulgelände besteht keine Parkmöglichkeit für Kfz der Schüler. Kraftfahrzeuge sind deshalb außerhalb des Schulgeländes abzustellen. Wenn die Möglichkeit besteht, können Fahrräder an den gekennzeichneten Plätzen im Schulgelände abgestellt werden. Bei Verlust oder Beschädigung erfolgt keine Entschädigung durch den Schulträger.
5. Hausrecht
5.1. Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände übt der Schulleiter oder seine Vertretung das Hausrecht aus.
5.2. Jeder Lehrer unterstützt den Schulleiter in der Ausübung des Hausrechts (Pausenaufsicht).
5.3. Alle Schüler haben die Festlegungen zur Gewährung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit strikt einzuhalten und die Weisungen der Leiter und Lehrer sowie anderer mit der Aufsicht betrauter Personen auszuführen.
5.4. Ohne Genehmigung der Schulleitung dürfen keine Veranstaltungen und Kurse auf dem Gelände der Schule durchgeführt werden.
6. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
6.1. Schüler, die gegen die Hausordnung verstoßen, stören die schulische Arbeit und beeinträchtigen damit auch das Recht der Mitschüler auf optimale Schulbildung.
6.2. Reichen pädagogische Mittel zur Wahrung des Schulfriedens nicht aus, können im Rahmen der geltenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen herangezogen werden:
1. Schriftlicher Verweis durch den Schulleiter
2. Überweisung in eine andere Klasse gleicher Jahrgangsstufe
3. Androhung des Ausschlusses aus der Schule
4. Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu vier Wochen
5. Ausschluss aus der Schule
Verstöße gegen die Bestimmungen der Schulbesuchsverordnung (SBO) sind außerdem Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Schulgesetzes (SchulG) und können mit einer Geldbuße durch den Schulträger geahndet werden.
7. Schlussbestimmungen
Alle Schüler sind halbjährlich durch den Klassenlehrer über die Hausordnung aktenkundig zu belehren. Die Nachbelehrung nicht anwesender Schüler ist erforderlich. Zusätzlich sind Belehrungen über das Verhalten in den Kabinetten, Laboren, Praktikumsräumen und der Turnhalle durchzuführen.
Gemäß Schulgesetz § 43 tritt die vorstehende Hausordnung nach Einverständnis der Schulkonferenz mit sofortiger Wirkung in Kraft.
K. Wittwer
Schulleiter